Landgericht Hamburg urteilt in 2. Instanz:
Sätze der BEL-Liste nicht maßgeblich für Privatversicherte
Immer wieder versuchen private Krankenversicherer, Laborleistungen nur in der durch die BEL vorgegebenen Höhe zu berücksichtigen. Argumentiert wird mit den Ausführungen, dass es "keine Zahnbehandlungen 1. oder 2. Klasse" gebe und "keine Zahnbehandlung oder Zahntechnikerleistung, die ,werkgerecht' oder weniger ,werkgerecht' sei und deshalb vergütungsmäßig differenziert werden" müsste. Dieser Auffassung widersprach in 2. Instanz das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit (Geschäftszeichen-Nr.: 302 S 69/99) zwischen einer Patientin und der Krankenversicherung Signal/Iduna (früher Iduna/Nova).
Die Patientin eines PZVD-Mitgliedes (Privatzahnärztliche Vereinigung Deutschland) hatte in 1. Instanz vor dem Amtsgericht Hamburg verloren. Im Berufungsverfahren bestätigte das Gericht ihre Auffassung, die Signal/Iduna habe ihr zu unrecht die Material- und Laborkosten ihrer prothetischen Versorgung auf BEL-Niveau gekürzt.
Ein weiterer Streitpunkt war die Behauptung der Versicherung, neben den GOZ-Nummern 800 ff. dürften keine Material- und Laborkosten, wie zum Beispiel gnathologische Kauflächengestaltung oder Kauflächen nach biodynamischen Kriterien, die der Zahntechniker im Auftrag des Zahnarztes erbringt, berechnet werden. Eine Kürzung der Material- und Laborkosten, in denen auch Kosten für die angeführten Leistungen enthalten waren, wurde vom Gericht als unrechtmäßig erklärt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Patientin als Klägerin bewiesen habe, dass die Behandlungskosten notwendig und angemessen sind. Die Patientin habe gegenüber ihrem Privatversicherer Anspruch auf die ihr durch ihren behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellten Behandlungskosten einschließlich der Kosten des vom behandelnden Arzt eingeschalteten Zahnlabors.
Die Voraussetzungen eines Versicherungsanspruchs seien gegeben, weil die BEL unstreitig keine Verordnung im Sinne einer allgemeingültigen bindenden Höchstpreis- und Höchstleistungsrichtlinie sei, an die die Prozessparteien gebunden seien. BEL und Bema seien nur für gesetzliche Krankenkassen und gesetzliche Ersatzkassen verbindlich relevant. Eine Ausdehnung auf den privaten Versicherungsbereich wäre nur im Einzelfall verbindlich, falls entsprechende autonome Vereinbarungen unter den Parteien eines Versicherungsvertrages vorliegen.
Das Landgericht Hamburg übernimmt daher eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, dass schon 1999 ausgeführt hatte, dass "die Sätze der BEL-Liste ... nicht maßgebend für die Erstattungspflicht des privaten Krankenversicherers gegenüber dem Privatpatienten sind".